Richtlinien der Gemeinde Ihlow für die Gewährung von Zuschüssen zur Vereinsarbeit

1. Allgemeine Grundsätze

1.1 Die Gemeinde Ihlow gewährt Vereinen, Gruppen und sonstigen Vereinigungen, im Folgenden "Vereine" genannt, ohne Rechtsanspruch im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel Zuschüsse. Vereine, mit denen die Gemeinde Ihlow eine gesonderte Finanzierungsvereinbarung hat, sind nicht von der Richtlinie erfasst. 

1.2 Zuschüsse werden grundsätzlich nur für solche Aufgaben gewährt, 
1. an denen ein öffentliches Interesse besteht, und
2. wenn sie ohne die Gemeindemittel nicht oder nicht im dem notwendigen Umfang durchgeführt werden können. 

1.3 Zuschüsse sind vor allem anhängig vom Nachweis der Sport-, Kultur- oder Jugendarbeit des Antragstellers und werden nur dann gewährt, wenn die Gemeinde die Förderwürdigkeit geprüft und bestätigt hat. Die Jugend- und Seniorenarbeit findet hierbei besonders starke Berücksichtigung. Vereine, die vorrangig politische, religiöse oder wirtschaftliche Zwecke verfolgen, sind von der Förderung ausgenommen. In Zweifelsfällen ist auf die Empfehlung des Fachausschusses der Nachweis der Gemeinnützigkeit zu fordern. 

1.4 Bei Gewährung von Zuschüssen sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. 

1.5 Zuschüsse sind vom Einsatz angemessener Eigenmittel des Antragsstellers abhängig (Finanzierungsbeiträge, Sach- und Arbeitsleistungen). Eventuelle Zuschussmöglichkeiten Dritter (z.B. Landkreis, Sportbund, Bezirks- und Kreisverbände) müssen voll ausgeschöpft sein. Entsprechende Anträge sind vorzulegen. 

1.6 Zuschüssen dürfen grundsätzlich nur solchen Vereinen (1.1.) gewährt werden, die ihren Sitz in Ihlow haben und deren Geschäftsführung den Nachweis über die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel sicherstellt. In diesem Zusammenhang ist der Gemeinde die jeweils gültige Vereinssatzung unaufgefordert beizubringen. 

2. Förderung
Zuschüsse können gewährt werden

2.1 - zur Erhaltung der Gebäude und Anlagen

2.1A Bei gemeindeeigenen Gebäuden und Anlagen muss/müssen der/die nutzende/n Verein/e für die Bewirtschaftung, Unterhaltung, Reinigung und Pflege selbst aufkommen. Ein entsprechender Nutzungsvertrag ist zu schließen.  Der Verein erhält hierfür als Förderung einen jährlichen Pauschalzuschuss. Dieser beträgt 5,00 Euro pro Mitglied. Maßgeblich ist der Mitgliederstand zum 01. Januar eines jeden Jahres. Die Zahl der Mitglieder ergibt sich für die Gemeinde Ihlow aus den jährlich vom Kreissportbund zur Verfügung gestellten Mitgliederzahlen. Vereine, die nicht dem Kreissportbund angehören, melden der Gemeinde Ihlow bis zum 15.02. des Jahres schriftlich die Zahl der Mitglieder (Stand zum 01.02. des aktuellen Jahres). Falls diese Vereine einem Dachverband angehören, dem Mitgliederzahlen gemeldet werden, sind diese Zahlen maßgeblich. 

2.1B1 Bei Gebäuden und Anlagen, die nicht im Eigentum der Gemeinde Ihlow stehen, übernimmt die Gemeinde Ihlow auf Empfehlung des Fachausschusses die Kosten für die ortsübliche Pacht (höchstens 2.500,00 Euro jährlich), wenn ein einzelner Verein oder mehrere Vereine sowohl Nutzer als auch Kostenträger ist/sind. Die entsprechenden Verträge sind der Gemeindeverwaltung zur Prüfung vorzulegen. 

2.1B2 Für die Bewirtschaftung, Unterhaltung, Reinigung und Pflege der vereinseigenen Gebäude und Anlagen hat der Verein selbst aufzukommen. Er erhält hierzu einen jährlichen Pauschalzuschuss. Dieser beträgt 5,00 Euro pro Mitglied. Maßgeblich ist der Mitgliederstand zum 01. Januar eines jeden Jahres. Die Zahl der Mitglieder ergibt sich für die Gemeinde Ihlow aus den jährlich vom Kreissportbund zur Verfügung gestellten Mitgliederzahlen. Vereine, die nicht dem Kreissportbund angehören, melden der Gemeinde Ihlow bis zum 15.02. des Jahres schriftlich die Zahl der Mitglieder (Stand zum 01.02. des aktuellen Jahres). Falls diese Vereine einem Dachverband angehören, dem Mitgliederzahlen gemeldet werden, werden diese Zahlen maßgeblich. 

2.1C Gemeindeeigene Gebäude und Anlagen, die außer von den Vereinen auch regelmäßig von Schulen genutzt werden (ausgenommen Turnhallen mit Nebenräumen sowie die Lehrschwimmbecken in Weene und Westerende-Kirchloog), sind von der Gemeinde zu unterhalten und zu bewirtschaften. Die durch die Nutzung entstehenden Bewirtschaftungskosten sind durch die Nutzer zu erstatten. Der Verein erhält hierzu einen jährlichen Pauschalbetrag. Dieser beträgt 5,00 Euro pro Mitglied. Maßgeblich ist der Mitgliederstand zum 01. Januar eines jeden Jahres. Die Zahl der Mitglieder ergibt sich für die Gemeinde Ihlow aus den jährlich vom Kreissportbund zur Verfügung gestellten Mitgliederzahlen. Vereine, die nicht dem Kreissportbund angehören, melden der Gemeinde Ihlow bis zum 15.02. des Jahres schriftlich die Zahl der Mitglieder (Stand zum 01.02. des aktuellen Jahres). Falls diese Vereine einem Dachverband angehören, dem Mitgliederzahlen gemeldet werden, sind diese Zahlen maßgeblich. 

2.1D Die Pflege der reinen Rasenflächen der Sportplätze ist durch die zuständigen Vereine zu regeln. Es wird der Einsatz von Mährobotern angestrebt. Die Gemeinde finanziert die Erst- und nach angemessener Nutzungsdauer, die sich an den Erfahrungen, Empfehlungen und Vorgaben des Herstellers orientieren, die Ersatzbeschaffung. 
Die weitere Pflege der Sportplätze einschließlich der Nebenflächen ist Aufgabe der Vereine. Die Vereine erhalten dafür einen jährlichen Pauschalzuschuss in Höhe von 500,00 Euro pro Sportplatz. 
Für die Instandhaltung und Pflege der Rotgrandplätze der Tennisanlagen, der Reithallenböden und der Hafenplätze werden Pauschalbeträge gewährt. 
Rotgrandplatz/Tennisplatz: 500,00 Euro/Platz/Jahr
Reithallenboden: 500,00 Euro/Platz/Jahr
Hafenplatz: 500,00 Euro/Platz/Jahr

2.2 - zur laufenden Vereinsarbeit
I  Vereine erhalten als Zuschuss
a) einen Sockelbetrag  200,00 Euro pro Jahr
b) Fördermittel für jugendliche Mitglieder vom vollendeten 1. bis zum 18. Lebensjahr 15,00 Euro pro Mitglied

2.3A Zuschuss mit prozentualem Höchstsatz für Neu-; Um- und Erweiterungsmaßnahmen sowie umfangreichen Reparaturen bei Freibädern, Reithallen, Sportheimen und -plätzen, Bootshäfen, Schießständen, Gruppenheimen, Flutlichtanlagen. 

Der Höchstbetrag im Rahmen der der Gemeindeverwaltung verliehenen Entscheidungskompetenz für die zuschussfähigen Gesamtkosten wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt. 

Als Zuschuss können gewährt werden: 
1. 80 % der nachgewiesenen und berücksichtigungsfähigen Materialkosten
- Die Arbeiten sind durch Eigenleistung vom Verein zu erbringen. 
- Zuschüsse Dritter sind auf den Zuschuss anzurechnen (Zuschüsse sind auszuschöpfen, entsprechende Anträge bzw. Bewilligungsbescheid oder Ablehnung sind vorzulegen.) 
- Der Eigenanteil des Vereins beträgt immer 20 % der nachgewiesenen Materialkosten. 

2. 80 % der nachgewiesenen und berücksichtigungsfähigen Materialkosten sowie der Arbeiten, die nachweislich nicht durch den Verein zu erbringen sind
- Die Arbeiten sind - soweit möglich - durch Eigenleistung vom Verein zu erbringen. 
- Zuschüsse Dritter sind auf den Zuschuss anzurechnen (Zuschüsse sind auszuschöpfen, entsprechende Anträge bzw. Bewilligungsbescheid oder Ablehnung sind vorzulegen). 
- Der Eigenanteil des Vereins beträgt immer 20% der nachgewiesenen Materialkosten zuzüglich der geleisteten Arbeitsstunden. 
- Die Vergabe der Aufträge an eine Fachfirma ist vor Auftragsvergabe hinsichtlich einer baufachlichen Prüfung dem Bauamt der Gemeinde Ihlow vorzulegen. 

 3. Bei zuschussfähigen Gesamtkosten über 15.000,00 Euro kann ein Zuschuss von regelmäßig 80 % gewährt werden. In begründeten Ausnahmefällen kann von dieser Maßgabe abgewichen werden. Über den zu bewilligenden Zuschuss ist vom zuständigen Ausschuss unabhängig und getrennt von den übrigen Zuschussanträgen zu beraten und zu beschließen. Die dafür erforderlichen Haushaltsmittel müssen bei entsprechender Genehmigung durch den Verwaltungsausschuss gesondert im Haushalt zur Verfügung gestellt werden. Im Übrigen gelten für die Bezuschussungen von Investitionen über 15.000,00 Euro analog die unten in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Grundlagen. 

2.3B Zuschuss mit prozentualem festem Satz von 50 % zur Beschaffung von Sportgeräten, Einrichtungsgegenständen, Musikinstrumenten u.ä. Gegenständen, deren Wert sich jeweils oberhalb eines Mindestbetrages von 500,00 Euro beläuft. Gegenstände, die erst in der Summe den Mindestbetrag von 500,00 Euro überschreiten, sind nicht förderfähig. Die Gegenstände müssen ausschließlich der Verfolgung des Vereinszweckes dienen und den Bestand der Grundausstattung sichern. Ab einer Summe von 5.000,00 Euro gibt der Fachausschuss eine Empfehlung ab. 

2.3C Zuschuss für Sonderveranstaltungen, die im Namen und im Auftrag der Gemeinde geplant werden 

3. Nicht gefördert werden
3.1 Vereine mit weniger als 10 Mitgliedern. 
3.2 Renovierungskosten bei Schönheitsreparaturen
3.3 Die Beschaffung oder Reparaturen von Werkzeugen, Reinigungs- und Raumpflegegeräten sowie Küchenausrüstungen.
3.4 Die Beschaffung von Kleinmaterial wie z.B. Bällen, Gewehrmunition, Noten usw.
3.4 Die Beschaffung von Verbrauchsmaterialien wie z.B. Reinigungsmittel, Leuchtmittel usw. (Ausnahme: Leuchtmittel für Flutlichter)

4. Antrag
4.1 Zuschüsse werden nur auf schriftlichen Antrag gewährt (ausgenommen Punkte 2.1 und 2.2 nach jeweils vorliegendem Erstantrag). Mit der Maßnahme darf vor der Entscheidung über den Antrag nur mit besonderer Genehmigung begonnen werden. Bei besonderer Dringlichkeit (z.B. Heizungsausfall) und im Rahmen der in dieser Richtlinie verliehenen Kompetenz entscheidet die Gemeindeverwaltung, in allen anderen Fällen entscheidet der Fachausschuss über die Maßnahme. Der Antrag ist ausführlich zu begründen. Anträge auf Gewährung von Investitionskostenzuschüssen sind bis zum 30. Juni eines jeden Jahres zu stellen. Über die Anträge ist in der 2. Jahreshälfte zu entscheiden. Abgelehnte Anträge können neu gestellt werden, soweit mit der Durchführung der Maßnahme noch nicht begonnen wurde. 

4.2 Dem Antrag sind beizufügen: 
- eine Beschreibung der Maßnahme 
- mindestens zwei Kostenvoranschläge
- Finanzierungsplan
- Bewilligungsbescheide Dritter sind vorzulegen bzw. nachzureichen. 

Bei Bauvorhaben zusätzlich: 
- Baupläne
- Lagepläne
- Berechnung des umbauten Raumes nach DIN 277
- Baubeschreibung
- Bauantragsunterlagen 

Die Antragsunterlagen sind innerhalb einer Frist von vier Wochen vollständig beizubringen. Andernfalls wird der Antrag wegen Unvollständigkeit abgelehnt. 

4.3 Die vorgelegten Anträge werden hinsichtlich der Notwendigkeit der Maßnahme und hinsichtlich der Angemessenheit der für sie veranschlagten Gesamtkosten überprüft. Bei Bauvorhaben erstreckt sich die Prüfung zusätzlich auf die technische Ebene und auf die angemessene Notwendigkeit der Bauplanung einschließlich der Ausstattung. 

5. Bewilligung 
5.1 Die Gewährung eines Zuschusses wird dem Empfänger schriftlich mitgeteilt. Dieser hat sich bei der Gewährung von Investitionskostenzuschüssen nach 2.3A mit den Bedingungen des Bewilligungsbescheides schriftlich einverstanden zu erklären. 

5.2 Eine ausgesprochene Bewilligung wird gegenstandslos, wenn der Verwendungszweck des Zuschusses geändert wird oder wenn mit der Maßnahme nicht binnen eines Jahres nach Bescheid Erteilung begonnen wird. Eine ausgesprochene Bewilligung wird auch dann gegenstandslos, wenn der Nachweis über die Verwendung der Mittel nicht binnen zwei Jahren nach Bescheiderteilung ordnungsgemäß erbracht wird. 

6. Auszahlung und Abrechnung 
6.1 Die Verwendung des Zuschusses ist durch die Vorlage der Originalbelege oder beglaubigter Fotokopien nachzuweisen. 
6.2 Abschläge auf Zuschüsse für Baumaßnahmen können nach Maßgabe der Kassenlage und entsprechend dem Einsatz der übrigen Finanzierungsbeiträge gezahlt werden. Eine Schlussrate von 10% des bewilligten Zuschusses wird erst nach Vorlage und Prüfung des Schlussverwendungsnachweises gezahlt. 

7. Inkrafttreten
Diese Richtlinien treten zum 01.01.2024 in Kraft. Gleichzeitig treten alle vorherigen, diesen Bereich regelnden Beschlüsse und Richtlinien außer Kraft. 

Ihlow, den 13.12.2023

Der Bürgermeister
Arno Ulrichs

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