Neeis ut Ihlow
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Räumung eines Streifens von mindestens 1,2 Meter Breite an allen straßenanliegenden Seiten des Grundstücks. Das gilt auch für Straßen ohne erkennbaren Gehweg.
Der Streifen muss werktags von 7:00 bis 20:00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 9:00 bis 20:00 Uhr gefahrlos begehbar sein und ggf. abgestreut werden. Dafür dürfen nur abstumpfende Mittel wie Sand, Granulat oder Splitt verwendet werden. Salzhaltiges Streugut ist nur in Ausnahmefällen (z.B. bei Eisregen oder Gefälle) erlaubt.
Schnee darf nicht in Richtung Nachbar, Fahrbahn oder Gosse geräumt werden, sondern nur dorthin, wo keine Behinderung erfolgt!
Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer oder deren Gleichgestellte sind verpflichtet, die Reinigung der unten genannten Straßenbestandteile der an das Grundstück grenzenden Straßen durchzuführen.
Im Winter muss ein Streifen von 1,2 Meter Breite (Skizzen) gefahrlos begehbar sein.
Das gilt auch, wenn zwischen Straße und Grundstück öffentliche Anlagen wie Gräben, Böschungen oder Grünstreifen vorhanden sind.
Gefahrenabwehr:
Von Grundstücken und Häusern, die an den öffentlichen Straßenraum grenzen, dürfen keine Gefahren ausgehen!
Dazu zählen z.B. Äste von morschen Bäumen, angestauter Schnee auf Dächern, Eiszapfen oder Stacheldraht und scharfkantige Gegenstände, wenn Verletzungsgefahr für Menschen und Tiere besteht.
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Details & Bewerbung
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