Neeis ut Ihlow
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Keiner Baugenehmigung bedarf die Errichtung von:
Bei den oben genannten Bauvorhaben ist es dem Bauherrn freigestellt, ob er das so genannte Anzeigeverfahren gem. § 62 NBauO oder ein Baugenehmigungsverfahren nach § 63 NBauO wählt.
Bei dem Anzeigeverfahren gem. § 62 NBauO hat der Bauherr eine unterschriebene Mitteilung bei der Gemeinde einzureichen. Der Bauherr muss einen bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser mit der Erstellung der Bauvorlagen beauftragen. Die Bauvorlagen sind sowohl vom Bauherrn als auch vom Entwurfsverfasser zu unterschreiben und dann zusammen mit der Mitteilung bei der Gemeinde einzureichen. Zum Entwurf zählen alle nach der Bauvorlagenverordnung erforderlichen Bauvorlagen, die auch im Falle eines Bauantrages vorzulegen sind.
Telefon: 04941/16-6066
Email: dehmen(at)landkreis-aurich.de
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