Kastrationsaktion in Ihlow vom 15. - 30. September 2024
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Keiner Baugenehmigung bedarf die Errichtung von:
Bei den oben genannten Bauvorhaben ist es dem Bauherrn freigestellt, ob er das so genannte Anzeigeverfahren gem. § 62 NBauO oder ein Baugenehmigungsverfahren nach § 63 NBauO wählt.
Bei dem Anzeigeverfahren gem. § 62 NBauO hat der Bauherr eine unterschriebene Mitteilung bei der Gemeinde einzureichen. Der Bauherr muss einen bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser mit der Erstellung der Bauvorlagen beauftragen. Die Bauvorlagen sind sowohl vom Bauherrn als auch vom Entwurfsverfasser zu unterschreiben und dann zusammen mit der Mitteilung bei der Gemeinde einzureichen. Zum Entwurf zählen alle nach der Bauvorlagenverordnung erforderlichen Bauvorlagen, die auch im Falle eines Bauantrages vorzulegen sind.
Telefon: 04941/16-6066
Email: dehmen(at)landkreis-aurich.de
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Hörstationen | Herbstschau | Interfriesisches Frauentreffen
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Die Entwicklungs- und Dienstleistungsgesellschaft Ihlow mbH sucht zu sofort in Teilzeit unbefristet (20 Stunden pro Woche) einen Mitarbeiter Housekeeping (w/m/d) für das Gästehaus „Am Ihler Meer“ und das Bürgerhaus in Ihlowerfehn.
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Ab dem 22. Oktober 2024 kann wieder gut erhaltene Winterbekleidung abgegeben werden.
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Grußbotschaft an die Ukrainerinnen und Ukrainer in der Gemeinde Ihlow zum Nationalfeiertag am 24. August
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Große Freude im Kindergarten „Pusteblume“ Simonswolde – Trettrecker-Spende von Familie Tammen
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Über eine Spende in Höhe von 500 Euro konnte sich die Jugendfeuerwehr am vergangenen Dienstabend freuen.
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Die Erschließungsgesellschaft Ihlow mbH verkauft im Baugebiet 0822 Riepe insgesamt 42 Bauplätze.
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Die Gemeinde Ihlow bietet an sieben Standorten kostenloses WLAN an.
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Das "Digitale Dorfarchiv" ist gestartet.
Unter https://dorfarchiv.ihlow.de/ können historische Bilder, Dokumente und Informationen gelesen und veröffentlicht werden.
Wir freuen uns über zahlreiche Einsendungen.
zum Digitalen Dorfarchiv
Wir haben die wichtigsten Informationen zur Straßenreinigung, zum Winterdienst und zum Thema Hundehaltung zusammengestellt, um Ihnen einen Leitfaden in die Hand zu geben.
Nach dem Grundsatz „Eigentum verpflichtet“ obliegen Straßenreinigung und Winterdienst den Grundstückseigentümern.
Bitte beachten Sie diese Bürgerinformation.
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