Verfahrensfreie Baumaßnahmen

Diverse bauliche Anlagen und Teile baulicher Anlagen dürfen ohne Baugenehmigung errichtet werden.

Verfahrensfreie Baumaßnehmen (§60  der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) in Verbindung mit dem Anhang zur NBauO) sind z.B.:

  • Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten und Feuerstätten bis zu einer Größe von 40 m³, im Außenbereich nur bis 20 m³ Bruttorauminhalt, die weder Verkaufs- noch Ausstellungszwecken noch dem Abstellen von Kraftfahrzeugen dienen
  • Garagen mit nicht mehr als 30 m² Grundfläche, außer im Außenbereich
  • Terrassenüberdachungen mit nicht mehr als 30 m² Grundfläche und nicht mehr als 3,00 m Tiefe
  • Einfriedungen (Zäune, Mauern) bis zu einer Höhe von 2,00 m über der Geländeoberfläche, im Außenbereich nur als Nebenanlage eines maximal 50 m entfernten Gebäudes
  • Werbeanlagen bis zu einer Gesamtansichtsfläche von 1,00 m²
  • Herstellung von Öffnungen für Fenster und Türen in bereits fertiggestellten Wohngebäuden
  • Auswechslung der Dacheindeckung
  • Verklinkerungen


[Die abschließende Auflistung verfahrensfreier Baumaßnahmen ist dem Anhang zur NBauO zu entnehmen. Es ist zu beachten, dass auch verfahrensfreie Baumaßnahmen dem öffentlichen Baurecht entsprechen müssen (z.B. Grenzabstände, Festsetzungen eines Bebauungsplanes).]


Ihr Ansprechpartner beim Landkreis Aurich

Frau Ehmen

Telefon: 04941/16-6066
Email: dehmen(at)landkreis-aurich.de


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