Straßenreinigung

Faustregeln für die Straßenreinigung

Die gesamte Fläche zwischen Grundstücksgrenze und Fahrbahnkante ist an jeder straßenanliegenden Seite des Grundstücks von Laub, Krautwuchs, Schmutz, Papier und sonstigem Unrat freizuhalten. Hierzu zählen auch die Gosse und die Gosseneinläufe oberhalb des Gitters.

Verkehrsgefährdender oder grober Schmutz wie Hundekot, Erdkrusten, Bauabfälle, Brennstoffe und anderer Abfall sind unverzüglich durch den Verursacher zu beseitigen.

Ausnahme: die Gossen in der Friesenstraße (L 1) werden durch die Gemeinde gereinigt.

Der Pflanzenbeschnitt von Gewächsen, die sich auf dem Grundstück befinden, gehört auch zur Reinigungspflicht!


Wer ist wofür verantwortlich?

Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer oder deren Gleichgestellte sind verpflichtet, die Reinigung der unten genannten Straßenbestandteile der an das Grundstück grenzenden Straßen durchzuführen.

Im Winter muss ein Streifen von 1,2 Meter Breite (Skizzen) gefahrlos begehbar sein.

Das gilt auch, wenn zwischen Straße und Grundstück öffentliche Anlagen wie Gräben, Böschungen oder Grünstreifen vorhanden sind.

Zu reinigende Straßenbestandteile:

  • Gehwege und kombinierte Geh- und Radwege
  • Alle von Fußgänger benutzten Flächen
  • Kantenstein, Gosse und Gosseneinlauf (Gully) oberhalb des Gitters
  • Hydranten und Löschwasserbrunnenanschlüsse
  • Grün-, Trenn-, Seiten- und Sicherheitsstreifen
  • Böschungen, Gräben und deren Verrohrungen

Gefahrenabwehr:
Von Grundstücken und Häusern, die an den öffentlichen Straßenraum grenzen, dürfen keine Gefahren ausgehen!

Dazu zählen z.B. Äste von morschen Bäumen, angestauter Schnee auf Dächern, Eiszapfen oder Stacheldraht und scharfkantige Gegenstände, wenn Verletzungsgefahr für Menschen und Tiere besteht.


Umfang der Reinigung

Umfang der Reinigung

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