Merkblatt der Gemeinde Ihlow über das Anlegen und Verbrennen von Osterfeuern

1. Das Abbrennen von Osterfeuern bedarf der Anzeige bei der Gemeinde. Die angemeldeten Feuer werden dann der Einsatzleitstelle gemeldet, so können Fehlalarme vermieden werden. Zu melden ist der Ort des Osterfeuers und mindestens ein Ansprechpartner/in mit Telefon bzw. Handy-Nr.

2. Osterfeuer dürfen generell nicht abgebrannt und für Osterfeuer bestimmtes Brennmaterial darf generell nicht abgelagert werden:

  • in Schutzzonen (z. B. Naturschutzgebieten), deren Schutzzweck hiermit nicht vereinbar ist,
  • in Bereichen von Naturdenkmalen und geschützten Landschaftsteilen,
  • auf Flächen besonders geschützter Biotope,
  • auf moorigem Untergrund, wenn die Gefahr der Entstehung eines Moorbrandes besteht,
  • unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls bei langanhaltender trockener Witterung oder bei starkem Wind.

3. Beim Abbrennen von Osterfeuern außerhalb dieser Gebiete sind entsprechende Mindestabstände einzuhalten:

  • 500 m zur Autobahn 
  • 200 m zu öffentlichen Einrichtungen wie Schulen, Kindergärten, Altenwohnungen und sonstigen baulichen Anlagen mit erhöhter Brand- bzw. Explosionsgefahr
  • 50 m zu wertvollen Einzelbäumen, Wallhecken und sonstigen Gehölzen
  • 50 m zu Gebäuden, die aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen und mit einer harten Bedachung versehen sind
  • 100 m zu Gebäuden aus brennbaren Baustoffen und/oder weicher Bedachung
  • 100 m in allen anderen Fällen

4. Als Brennmaterial darf nur Baum- und Strauchschnitt verwendet werden. Andere Materialien dürfen nicht verwendet werden. Flüssigbrennstoffe oder Abfälle zum Entfachen bzw. Unterhalten des Feuers dürfen ebenfalls nicht verwendet werden.

5. Das Material soll nicht länger als 14 Tage vor Ostersamstag zusammengetragen werden. Am Ostersamstag ist die Feuerstelle aufzuschichten. Dieses Umsetzen dient dazu, dass ungeeignete Stoffe aussortiert werden und Tiere, die dort Unterschlupf gesucht haben, flüchten können.

6. Für das Osterfeuer sind entsprechend ausreichende Vorkehrungen für den Brandschutz zu treffen. Eine ausreichende Anzahl von Personen hat das Feuer so lange zu beaufsichtigen und zu kontrollieren, bis das Feuer völlig erloschen ist.

7. Die Gemeinde kann das Abbrennen von Osterfeuern durch öffentliche Bekanntmachungen ganz oder teilweise untersagen, wenn eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu befürchten ist (starker Wind, extrem trockene Witterung etc.)

8. Bei Zuwiderhandlung der vorgenannten Hinweise, wird der Verantwortliche zum Schadenersatz herangezogen und hat die Kosten des Feuerwehreinsatzes zu tragen!

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