Rundfunkgebührenbefreiung

Im Ordnungsamt der Gemeinde Ihlow besteht die Möglichkeit, sich von der Zahlung von Rundfunk- und Fernsehgebühren befreien zu lassen.

Beschreibung:
Die Rundfunkgebührenbefreiung wird für höchstens drei Jahre gewährt und muß vor Ablauf dieser Zeit neu beantragt werden, wenn die Befreiungsvoraussetzungen dann noch vorliegen.

Bei Neubeantragung oder Verlängerung einer Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht müssen Nachweise vorgelegt werden, aus denen hervorgeht, daß der Bürger zu einer der folgend genannten Gruppen gehört:

  1. Sonderfürsorgeberechtigte im Sinne des § 27e Bundesversorgungsgesetz.
  2. Blinde oder nicht nur vorübergehend wesentlich sehbehinderte Personen mit einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 60 % allein wegen der Sehbehinderung
    oder
    Hörgeschädigte, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist (MDE von mindestens 50 %)
  3. Behinderte mit einem nicht nur vorübergehenden Grad der Behinderung von wenigstens 80 %, die wegen ihres Leides an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können.
  4. Empfänger von Hilfe zur Pflege nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) oder von Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge nach dem BVG.
  5. Empfänger von Pflegezulagen nach § 267 Abs. 1 Lastenausgleichsgesetz (LAG) oder Personen, denen wegen Pflegebedürftigkeit nach §267 Abs. 2 Nr. 2c LAG ein Freibetrag zuerkannt wird.
  6. Empfänger von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach Abschnitt 2 BSHG oder nach § 27 a BVG oder nach § 27 d BVG.
  7. Personen mit geringem Einkommen gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 7 der BefrVO.
  8. Bewohner von Altenwohnheimen, Altenheimen oder Altenpflegeheimen und sonstigen Pflegeheimen nach § 1 Abs. 1 Nr. 8 der BefrVO.

Nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.12.1986 ist der NDR an den vom Versorgungsamt erteilten RF-Vermerk auf Schwerbehindertenausweisen gebunden. Liegt der RF-Vermerk beim Haushaltsvorstand oder seinem Ehegatten vor, kann der Befreiungsbescheid durch das Ordnungsamt ausgehändigt werden. Sofern der Schwerbehindertenausweis den Sondervermerk nicht enthält, ist davon auszugehen, dass die Befreiungsvoraussetzungen nicht vorliegen. In Zweifelsfällen wird der Befreiungsantrag an den NDR zur Prüfung und Entscheidung weitergeleitet.

Notwendige Unterlagen:
Bei der Antragstellung sind die entsprechenden Nachweise wie Sozialhilfebescheid, Schwerbehindertenausweis, Arbeitslosenbescheid, Wohngeldbescheid, Rentennachweise, Mietvertrag etc. bitte mitzubringen.

Ubben, Johann

Telefon: 04929 89-316
Fax: 04929 89-210
E-Mail: jubben(at)ihlow.de
Zimmer: 021 / EG

Bürozeiten:

Mo - Fr: 08:30 - 12:30 Uhr

 

sowie telefonisch erreichbar:

Mo - Do: 14:00 - 15:30 Uhr

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