Erklärungen nach dem Selbstbestimmungsgesetz

Trans-, intergeschlechtlichen und nichtbinären Personen soll es erleichtert werden, ihren Geschlechtseintrag und ihre Vornamen ändern zu lassen. Das Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag und zur Änderung weiterer Vorschriften (Selbstbestimmungsgesetz – SBGG) ist am 1. November 2024 in Kraft getreten und tritt an die Stelle des Transsexuellengesetzes von 1980.

Jede Person, deren Geschlechtsidentität von ihrem Geschlechtseintrag im Personenstandsregister abweicht, kann gegenüber dem Standesamt erklären, dass die Angabe geändert werden soll. Eine gerichtliche Entscheidung sowie Sachverständigengutachten oder ärztliche Bescheinigungen sind nicht mehr notwendig.

Sie können die Erklärung beim Standesamt des Wohnortes abgeben. Von dort wird die Erklärung an das zuständige Geburtsstandesamt weitergeleitet.  

Wenn Sie nicht direkt in Ihlow geboren sind,  ist es sinnvoller, die Anmeldung sowie die Erklärung bei Ihrem Geburtsstandesamt abzugeben, da die Erklärung sofort wirksam wird, wenn sie das dortige Standesamt entgegennimmt. Dort erfolgt die Änderung der Eintragung in Ihrem Geburtseintrag und anschließend können auch nur dort neue Geburtsurkunden ausgestellt werden. Das Geburtsstandesamt informiert auch die zuständige Meldebehörde über die Änderung. Danach kann dann eine neuer Personalausweis bzw. Reisepass beantragt werden.

Die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen erfolgt in zwei Stufen: erstens die Anmeldung und zweitens die Erklärung beim Standesamt.  

Frühestens drei Monate bis maximal sechs Monate nach Eingang der Anmeldung beim Standesamt kann dann die Abgabe der eigentlichen Erklärung erfolgen. Dieser Zeitraum dient als Überlegungszeit und soll vor übereilten Entscheidungen schützen und die Ernsthaftigkeit des Änderungswunsches belegen. Für die Anmeldung sowie für die Erklärung ist eine Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift zwingend erforderlich. Wenn die Erklärung nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Anmeldung abgegeben wird, verfällt die Anmeldung.

Die Anmeldung sowie die Erklärung müssen persönlich beim Standesamt abgegeben werden. Wichtig ist, dass Anmeldung und Erklärung nur beim selben Standesamt abgegeben werden können. Hierfür vereinbaren Sie bitte einen Termin. Gleichzeitig müssen die Vornamen bestimmt werden, die zukünftig geführt werden sollen und dem gewählten Geschlechtseintrag entsprechen. 

Die Geschlechtsangabe kann nur in die Begriffe weiblich, männlich oder divers geändert werden. Als Alternative kann die Geschlechtsangabe ersatzlos gestrichen werden. Es muss versichert werden, dass der gewählte Geschlechtseintrag oder die Streichung der Geschlechtsidentität am besten entspricht und dass man sich der Tragweite der durch die Erklärung bewirkten Folgen bewusst ist.  

Vorzulegende Unterlagen: 

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Welche Urkunden vorgelegt werden müssen, erklären Ihnen gerne die Kolleginnen im Standesamt.


Bei Besonderheiten mit Auslandsbeteiligung und Erklärungen durch Minderjährige und geschäftsunfähige Menschen setzen Sie sich bitte vorab mit dem Standesamt in Verbindung. 

Eine erneute Erklärung kann erst nach Ablauf von 12 Monaten abgegeben werden. Es gelten dann wieder die gleichen Voraussetzungen wie für eine erstmalige Änderung. 

Gebühren: Die Anmeldung ist kostenfrei. Für die Erklärung beträgt die Gebühr 30,00 Euro, sofort fällig (bar oder EC-Zahlung). 

Hintergrundinformationen zum Selbstbestimmungsgesetz finden Sie auf der Website des  Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.  

 

Standesamt

Gerda Janssen
Telefon: 04929 89-307
Fax: 04929 89-210
E-Mail: standesamt(at)ihlow.de

Bürozeiten:

Bei Standesamtsangelegenheiten wird um vorherige Terminvereinbarung gebeten, da ansonsten längere Wartezeiten auftreten können.

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Wir suchen Verstärkung!

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Die Gemeinde Ihlow sucht zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Sachbearbeiter (m/w/d) für den Einsatz in der Haupt- und Personalverwaltung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 39,00 Stunden (Vollzeit).

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