Widerspruchsrecht nach dem Bundesmeldegesetz (BMG)

06.01.2026

Das Bundesmeldegesetz (BMG) räumt die Möglichkeit ein, in bestimmten Fällen der Übermittlung von Daten ohne Angabe von Gründen zu widersprechen. Dabei handelt es sich um Datenübermittlung an: 

  • öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften
    über Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, ausgenommen für Zwecke der Steuererhebung
    (§ 42 Abs. 3 Satz 2 BMG);

  • Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen
    im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene
    (§ 50 Abs. 5 i.V.m. § 50 Abs. 1 BMG);

  • Mandatsträger, Presse oder Rundfunk
    über Alters- und Ehejubiläen (§50 Abs. 5 i.V.m. § 50 Abs. 2 BMG);

  • Adressbuchverlage
    (§50 Abs. 5 i.V.m. § 50 Abs. 3 BMG).


Wer als Betroffener von dem Widerspruchsrecht Gebrauch machen möchte, teile dieses bitte dem Bürgerbüro, Durchwahl 0 49 29 / 89 - 119, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift mit.


Ihlow, 06.01.2026


Der Bürgermeister

-Ulrichs-

 

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