Wahlbekanntmachung der Gemeindewahlleitung

18.03.2026

Gemäß § 16 in Verbindung mit § 45b Abs. 3 des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes (NKWG) in der aktuell geltenden Fassung gebe ich Folgendes bekannt:

I. Wahltag 

Die Wahl der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters für die Gemeinde Ihlow findet am Sonntag, dem
13. September 2026, statt. 

Eine evtl. notwendig werdende Stichwahl der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters für die Gemeinde Ihlow findet am Sonntag, dem 27. September 2026, statt.

II. Unterschriften für Wahlvorschläge

Jeder Wahlvorschlag für die Wahl zur Bürgermeisterin bzw. zum Bürgermeister muss von dem für das Wahlgebiet zuständigen Parteiorgan, von drei Wahlberechtigten der Wählergruppe, von der wahlberechtigten Einzelperson oder, bei einem Wahlvorschlag einer nicht wahlberechtigten, aber wählbaren Einzelperson (Absatz 2 Satz 1), von dieser selbst unterzeichnet sein. Darüber hinaus muss jeder Wahlvorschlag von mindestens 150 Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Die Wahlberechtigung muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Wahlvorschlages nachzuweisen (§ 45 d Abs. 3 NKWG).

Hiervon ausgenommen sind gemäß § 45 d Abs. 4 in Verbindung mit § 21 Abs. 10 NKWG die folgenden Parteien, Wählergruppen und Einzelpersonen:

  • Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD),
  • Christlich Demokratische Union Deutschlands in Niedersachsen (CDU),
  • BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE),
  • Alternative für Deutschland - Niedersachsen (AfD Niedersachsen),
  • Freie Demokratische Partei (FDP),
  • Die Linke (Die Linke),
  • Unabhängige Wählergemeinschaft Ihlow (UWG),
  • Einzelwahlvorschlag Arno Ulrichs


Eine wahlberechtigte Person darf für jede Direktwahl nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Hat jemand für eine Direktwahl mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnet, so sind dessen Unterschriften auf Wahlvorschlägen ungültig, die bei der Gemeinde oder der Samtgemeinde nach der ersten Bestätigung der Wahlberechtigung zu prüfen sind. 

III. Inhalt und Form von Wahlvorschlägen

Die Wahlvorschläge sind unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften aufzustellen. Hierzu wird insbesondere auf die Bestimmungen der §§ 21 bis 26 und 45 d NKWG und der §§ 31 bis 33 Nds. Kommunalwahlordnung (NKWO) in der aktuell geltenden Fassung hingewiesen.

IV. Einreichung von Wahlvorschlägen

Die Wahlvorschläge sind möglichst frühzeitig, spätestens am 06.07.2026
- 18.00 Uhr, beim Gemeindewahlleiter der Gemeinde Ihlow, Rathaus, Wahlamt, Zimmer 109/110, Alte Wieke 6, 26632 Ihlow, einzureichen (§ 45a in Verbindung mit § 21 Abs. 2 NKWG). Jeder Wahlvorschlag darf nur eine Bewerberin oder einen Bewerber enthalten.


VI. Wahlanzeige

Die unter § 22 Abs. 1 NKWG fallenden Parteien werden auf das Erfordernis der Wahlanzeige hingewiesen. Die Wahlanzeige ist bis zum 15.06.2026 beim Niedersächsischen Landeswahlleiter, Schiffgraben 12, 30159 Hannover, einzureichen. Die Vorschriften des § 22 NKWG und § 34 NKWO sind zu beachten. 

26632 Ihlow, den 17.03.2026

-Saathoff-
Gemeindewahlleiter

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Wir suchen Verstärkung!

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Die Gemeinde Ihlow sucht zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Sachbearbeiter (m/w/d) für den Einsatz in der Haupt- und Personalverwaltung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 39,00 Stunden (Vollzeit).

Die Stelle ist unbefristet zu besetzen und nicht teilzeitgeeignet.

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