Wahlbekanntmachung

18.09.2026
  1. Am 27.09.2026, von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr, findet die Stichwahl für die Wahl des Landrats statt.

  2. Die Wahlbezirke und die Wahlräume ergeben sich aus den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis zum 22.08.2026 übersandt worden sind.

  3. Die Stimmzettel sind amtlich hergestellt und werden im Wahlraum bereitgehalten. Sie enthalten die zugelassenen Wahlvorschläge.

  4. Jede Wählerin/Jeder Wähler hat eine Stimme.

  5. Die wählende Person gibt ihre Stimmen in der Weise ab, dass sie durch Ankreuzen oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, wem die Stimme gelten soll, oder im Fall des § 45 e Abs. 2 Satz 2 NKWG, ob mit „Ja" oder „Nein" gestimmt wird.

  6. Die wählende Person soll dem Wahlvorstand die Wahlbenachrichtigung vorlegen. Sie hat sich auf Verlangen des Wahlvorstands auszuweisen.

  7. Die wählende Person, die keinen Wahlschein besitzt, kann ihre/seine Stimme nur in dem für sie/ihn zuständigen Wahlraum abgeben.

  8. Wahlscheininhaberinnen/Wahlscheininhaber können an der Wahl
    a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Wahlgebiets oder
    b) durch Briefwahl teilnehmen. 

    Die Briefwahl kann in folgender Weise ausgeübt werden:
    a) Jede wahlberechtigte Person kann ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch eine Vertreterin oder einen Vertreter anstelle der wahlberechtigten Person ist unzulässig.
    b) Die wählende Person kennzeichnet persönlich und unbeobachtet ihren Stimmzettel. Eine wahlberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der wahlberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Eine Hilfeleistung ist unzulässig, wenn sie unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der wahlberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenskonflikt der Hilfsperson besteht. Eine Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.
    c) Sie legt den Stimmzettel unbeobachtet in den amtlichen Stimmzettelumschlag und verschließt diesen.
    d) Sie unterschreibt unter Angabe des Tages die auf dem Wahlschein vorgedruckte „Versicherung an Eides statt zur Briefwahl".
    e) Sie legt den verschlossenen Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den Wahlbriefumschlag.
    f) Sie verschließt den Wahlbriefumschlag.
    g) Sie übersendet den Wahlbrief an die auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Stadt-/ Gemeindewahlleitung so rechtzeitig, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr dort eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der zuständigen Stadt-/Gemeindewahlleitung abgegeben werden. Nach Eingang bei der Stadt-/Gemeindewahlleitung darf der Wahlbrief nicht mehr zurückgegeben werden.

  9. Die Wahl ist öffentlich. Jedermann hat zum Wahlraum Zutritt, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist.

  10. Nach den Vorschriften des Strafgesetzbuches wird bestraft, wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen einer zulässigen Assistenz entgegen der Wahlentscheidung der wahlberechtigten Person oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung der wahlberechtigten Person eine Stimme abgibt. Auch der Versuch ist strafbar.

  11. Wahlberechtigte, die für die erste Wahl eine Wahlbenachrichtigung erhalten haben werden für die Stichwahl keine neue Wahlbenachrichtigung erhalten.

  12. Nicht im Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte, die nach § 19 Abs. 2 NKWG für die erste Wahl einen Wahlschein erhalten haben, und Personen, die erst für die Stichwahl wahlberechtigt sind, werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis nachgetragen.

  13. Es können nach § 19 NKWG Wahlscheine beantragt werden, wenn der Antrag nicht bereits mit dem Wahlscheinantrag für die erste Wahl gestellt worden ist.


26632 Ihlow, den 17.09.2026

-Ulrichs- 
Bürgermeister

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