Wahlbekanntmachung
25.08.2026 Wahlbekanntmachung
1. Am 13.09.2026, von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr, finden die
Kommunalwahlen (Wahl der Landrätin/des Landrats, des Kreistages,
des Bürgermeisters, des Gemeinderates sowie der Ortsräte)
statt.
2. Die Wahlbezirke und die Wahlräume ergeben sich aus den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis zum 22.08.2026 übersandt worden sind.
3. Die Stimmzettel sind amtlich hergestellt und werden im Wahlraum bereitgehalten. Sie enthalten die im jeweiligen Wahlbereich zugelassenen Wahlvorschläge, die Namen der Bewerberinnen und Bewerber und jeweils drei Felder für jede Gesamtliste, für jede Listenbewerberin/jeden Listenbewerber und ggf. für jede Einzelbewerberin/jeden Einzelbewerber zur Kennzeichnung; bei der Wahl der Landrätin/des Landrates sowie der Wahl des Bürgermeisters ein Feld für jede Bewerberin/jeden Bewerber.
4. Jede Wählerin/jeder Wähler hat
drei Stimmen für die Wahl des Kreistages,
drei Stimmen für die Wahl des Gemeinderates,
eine Stimme für die Wahl der Landrätin/des Landrates,
eine Stimme für die Wahl des Bürgermeisters sowie
drei Stimmen für die Ortsratswahl.
5. Die wählende Person gibt ihre Stimmen in der Weise ab, dass sie durch Ankreuzen oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, wem die Stimmen gelten sollen.
Sie kann
-
bei der Wahl des Kreistages sowie des Gemeinderates und der Ortsräte jeweils bis zu drei Stimmen vergeben und diese verteilen auf
- eine Liste (Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe in seiner Gesamtheit) oder verschiedene Listen,
- eine Bewerberin oder einen Bewerber, eine Liste oder einen Einzelwahlvorschlag,
- Bewerberinnen und Bewerber derselben Liste oder verschiedener Listen,
- Bewerberinnen und Bewerber derselben Listen oder verschiedener Listen und Einzelwahlvorschläge,
- Listen, Bewerberinnen und Bewerber dieser oder anderer Listen und Einzelwahlvorschläge, insgesamt jedoch nicht mehr als drei Stimmen auf einem Stimmzettel; der Stimmzettel ist sonst grundsätzlich ungültig!
-
bei der Wahl der Landrätin/des Landrates sowie der Wahl des Bürgermeisters lediglich eine Stimme für einen Bewerber abgeben; der Stimmzettel ist sonst ungültig! Steht nur eine Bewerberin oder ein Bewerber zur Wahl, ist eindeutig kenntlich zu machen, ob mit „Ja“ oder „Nein“ gestimmt wird.
An der Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber innerhalb einer Liste ist sie nicht gebunden.
6. Die wählende Person soll dem Wahlvorstand die Wahlbenachrichtigung vorlegen. Sie hat sich auf Verlangen des Wahlvorstands auszuweisen.
7. Die wählende Person, die keinen Wahlschein besitzt, kann ihre/seine Stimme nur in dem für sie/ihn zuständigen Wahlraum abgeben.
8. Wahlscheininhaberinnen/Wahlscheininhaber können an der Wahl des Kreistages, des Gemeinderates und der Ortsräte nur durch Briefwahl teilnehmen.
Die Briefwahl wird in folgender Weise ausgeübt:
- Die wählende Person kennzeichnet persönlich und unbeobachtet ihre/n Stimmzettel der Wahlen, für die sie wahlberechtigt ist.
- Sie legt den oder die Stimmzettel unbeobachtet in den amtlichen Stimmzettelumschlag und verschließt diesen.
- Sie unterschreibt unter Angabe des Tages die auf dem Wahlschein vorgedruckte „Versicherung an Eides statt zur Briefwahl“.
- Sie legt den verschlossenen Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den Wahlbriefumschlag.
- Sie verschließt den Wahlbriefumschlag.
- Sie übersendet den Wahlbrief an die auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Stadt-/Gemeindewahlleitung so rechtzeitig, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr dort eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der zuständigen Stadt-/Gemeindewahlleitung abgegeben werden. Nach Eingang bei der Stadt-/Gemeindewahlleitung darf der Wahlbrief nicht mehr zurückgegeben werden.
Auch bei gleichzeitiger Wahlberechtigung für die Wahl des Kreistages, des Gemeinde- und des Ortsrates sowie die Wahl der Landrätin/des Landrates und die Wahl des Bürgermeisters benutzt die wählende Person für alle Wahlen nur einen Stimmzettelumschlag und nur einen Wahlbriefumschlag.
9. Erhält bei der Direktwahl der Landrätin/des Landrates bzw. des Bürgermeisters von mehreren Bewerberinnen oder Bewerbern keine Person mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, so findet zu der/den jeweiligen Direktwahl/en eine Stichwahl unter den beiden Bewerberinnen oder Bewerbern statt, die bei der ersten Wahl die höchsten Stimmenzahlen erhalten haben.
Die möglicherweise durchzuführende Stichwahl/en finden am 27.09.2026, in der Zeit von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr, statt. Jede Wählerin/jeder Wähler hat eine Stimme für jede möglicherweise im Wahlgebiet notwendig werdende Stichwahl.
10. Die Wahl ist öffentlich. Jedermann hat zum Wahlraum Zutritt, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist.
11. Nach den Vorschriften des Strafgesetzbuches wird bestraft, wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht.
26632 Ihlow, den 24.08.2026
- Ulrichs -
Bürgermeister
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