Öffentliche Bekanntmachung

27.11.2024

Hiermit werden die Parteien und Wählergruppen aufgefordert, 

bis zum 13.12.2024 

Wahlberechtigte als Mitglieder der Wahlvorstände für die Wahl zum Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025 vorzuschlagen. 

Nach § 9 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes (BWG) gilt zu beachten. Wahlberechtigte, die als Bewerberinnen/Bewerber, Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge und stellvertretene Vertrauenspersonen benannt sind, nicht zu Mitgliedern eines Wahlorgans berufen werden dürfen. Niemand darf in mehr als einem Wahlorgan Mitglied sein.

Zur Übernahme dieses Ehrenamtes ist nach § 11 BWG jede/r Wahlberechtigte verpflichtet. Das Ehrenamt darf nur aus wichtigen Gründen abgelehnt werden.

Die Berufung zu einem Wahlehrenamt können nach § 9 der Bundeswahlordnung (BWO) ablehnen: 

  1. Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung,
  2. Mitglieder des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder eines Landtages,
  3. Wahlberechtigte, die das 67. Lebensjahr vollendet haben,
  4. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass ihnen die Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderer Weise erschwert, 
  5. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie aus dringenden beruflichen Gründen oder durch Krankheit oder Behinderung oder aus einem sonstigen wichtigen Grunde gehindert sind, das Amt ordnungsgemäß auszuüben. 


26632 Ihlow, den 25.11.2024

Gemeinde Ihlow 
Der Bürgermeister

-Ulrichs- 

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