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Bekanntmachung zur Bauleitplanung in der Gemeinde Ihlow – Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 0828 „Ausbau Teilabschnitt 1. Querweg“ im Ortsteil Riepe
Der Rat der Gemeinde Ihlow hat am 02.07.2026 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan Nr. 0828 „Ausbau Teilabschnitt 1. Querweg“ gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung mit Begründung und Umweltbericht beschlossen. Der Bebauungsplan Nr. 0828 „Ausbau Teilabschnitt 1. Querweg“ setzt im Ortsteil Riepe eine öffentliche Straßenverkehrsfläche fest.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 0828 „Ausbau Teilabschnitt 1. Querweg“ ist in dem folgenden Kartenausschnitt dargestellt:

Der Bebauungsplan Nr. 0828 „Ausbau Teilabschnitt 1. Querweg“ tritt mit der Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises Aurich am 07.08.2026 in Kraft (vgl. § 10 Abs. 3 BauGB).
Der Bebauungsplan Nr. 0828 überlagert mit seinem Geltungsbereich einen Teilbereich des rechtswirksamen Bebauungsplanes Nr. 0825 (Windpark Ihlow) der Gemeinde Ihlow. Dieser Bebauungsplan tritt in dem überlagerten Bereich mit Rechtswirksamkeit des Bebauungsplanes Nr. 0828 außer Kraft.
Der Bebauungsplan Nr. 0828 „Ausbau Teilabschnitt 1. Querweg“ kann einschließlich seiner Begründung mit Umweltbericht als gesonderter Teil der Begründung, den Anlagen zur Begründung, der zusammenfassenden Erklärung sowie der Planung zugrundeliegender Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse, DIN-Vorschriften) im Rathaus der Gemeinde Ihlow, Alte Wieke 6, 26632 Ihlow, während der üblichen Dienststunden von jedermann eingesehen werden. Über seinen Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben.
Des Weiteren wird der in Kraft getretene Bebauungsplan Nr. 0828 „Ausbau Teilabschnitt 1. Querweg“ im Ortsteil Riepe einschließlich seiner Begründung mit Umweltbericht und der zusammenfassenden Erklärung gemäß § 10a Abs. 2 BauGB dauerhaft ins Internet der Gemeinde Ihlow unter https://www.ihlow.de/bauen-wohnen/bauleitplanungen-der-gemeinde sowie über das Landesportal https://uvp-verbund.de eingestellt.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche von durch Festsetzung des Bebauungsplanes oder seiner Durchführung eintretenden Vermögensnachteilen, die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichnet sind, sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen. Der Entschädigungsberechtigte kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Absatz 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich:
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Ihlow unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Ihlow, den 07.08.2026
Gemeinde Ihlow
Der Bürgermeister
- Ulrichs -
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