Bekanntmachung zur Bauleitplanung in der Gemeinde Ihlow - Inkrafttreten der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 0823 im Ortsteil Riepe

12.06.2026

Der Rat der Gemeinde Ihlow hat am 04.03.2026 in öffentlicher Sitzung die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 0823 im Ortsteil Riepe, bestehend aus der Planzeichnung und Begründung nach § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen. Die textlichen Festsetzungen werden aus der ursprünglichen Planfassung des Bebauungsplanes Nr. 0823 übernommen. Die 2. Änderung des Bebauungsplans wurde im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB (Bebauungsplan der Innenentwicklung) aufgestellt.

Der Geltungsbereich der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 0823 ist aus dem nachstehenden Übersichtsplan ersichtlich:

22. Aenderung_BPlan 0823.

Die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 0823 mit textlichen Festsetzungen tritt mit dieser Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises Aurich in Kraft (vgl. § 10, Abs. 3 BauGB).

Die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 0823 einschließlich seiner Begründung sowie der Planung zugrundeliegende Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse, DIN-Vorschriften) können bei der Gemeinde Ihlow, Alte Wieke 6, 26632 Ihlow während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen (§ 10 Abs. 3 BauGB).

Des Weiteren wird die in Kraft getretene 2. Änderung des Bebauungsplan Nr. 0823 dauerhaft ins Internet der Gemeinde Ihlow unter https://www.ihlow.de/bauen-wohnen/bauleitplanungen-der-gemeinde sowie über das Landesportal https://www.uvp-verbund.de/Kartendienste eingestellt.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche von durch Festsetzung des Bebauungsplanes oder seiner Durchführung eintretenden Vermögensnachteilen, die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichnet sind, sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen.

Der Entschädigungsberechtigte kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, indem die in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird. 

Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich:

  1. Eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtlich Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. Eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
  3. Nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Ihlow unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

 

Ihlow, den 12.06.2026

 

Gemeinde Ihlow

Der Bürgermeister

Ulrichs

 

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