Bekanntmachung zur Bauleitplanung in der Gemeinde Ihlow - Inkrafttreten der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 0311 für einen Teilbereich am 1. Kompanieweg im Ortsteil Ihlowerfehn

14.08.2026

Der Rat der Gemeinde Ihlow hat am 02.07.2026 in öffentlicher Sitzung die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 0311 für einen Teilbereich am 1. Kompanieweg gemäß

§ 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung mit Begründung und Umweltbericht beschlossen. Die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 0311 setzt insbesondere Flächen für Versorgungsanlagen mit der Zweckbestimmung „Energieversorgung aus erneuerbaren Energien“ fest. Die 1. Änderung enthält textliche Festsetzungen.

Der Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 0311 ist in dem folgenden Kartenausschnitt dargestellt:

Die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 0311 tritt mit der Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises Aurich am 14.08.2026 in Kraft (vgl. § 10, Abs. 3 BauGB).

Die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 0311 kann einschließlich Begründung mit Umweltbericht als gesonderter Teil der Begründung, den Anlagen zur Begründung, der zusammenfassenden Erklärung sowie der Planung zugrundeliegender Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse, DIN-Vorschriften) im Rathaus der Gemeinde Ihlow, Alte Wieke 6, 26632 Ihlow, während der üblichen Dienststunden von jedermann eingesehen werden. Über ihren Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben. 

Des Weiteren wird die in Kraft getretene 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 0311 einschließlich Begründung mit Umweltbericht und der zusammenfassenden Erklärung gemäß § 10a Abs. 2 BauGB dauerhaft ins Internet der Gemeinde Ihlow unter https://www.ihlow.de/bauen-wohnen/bauleitplanungen-der-gemeinde sowie über das Landesportal uvp-verbund.de eingestellt. 

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche von durch Festsetzung des Bebauungsplanes oder seiner Durchführung eintretenden Vermögensnachteilen, die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichnet sind, sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen.

Der Entschädigungsberechtigte kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, indem die in Absatz 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich:

  1. Eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 BauGB beachtlich Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Ihlow unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Ihlow, den 14.08.2026

Gemeinde Ihlow
Der Bürgermeister
- Ulrichs-

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