Bekanntmachung über die Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen

23.01.2020
  1. Das Wählerverzeichnis zu der oben genannten Wahl kann in der Zeit vom 03.02.2020 bis 07.02.2020 während der allgemeinen Öffnungszeiten

    von Montag bis Freitag von 08:30 bis 12:30 Uhr

    und Montag bis Mittwoch von 14:00 bis 15:30 Uhr

    und am Donnerstag von 14:00 bis 18:00 Uhr

    im Rathaus der Gemeinde Ihlow, Alte Wieke 6, 26632 Ihlow, Zimmer 110,

    eingesehen werden. Der Ort der Einsichtnahme ist für gehbehinderte oder auf einen Rollstuhl angewiesene Wählerinnen und Wähler zugänglich.

    Das Recht zur Einsichtnahme besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, über die eine Auskunft nach § 51 und § 52 des Bundesmeldegesetzes (BMG) unzulässig wäre. Erkenntnisse, die bei der Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis gewonnen wurden, dürfen nur für die Begründung eines Berichtigungsantrages oder für die Begründung eines Wahleinspruchs verwendet werden.

    Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich, welches nur von einer oder einem Beschäftigten der Gemeinde bedient werden darf.

  2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann bis zum Ablauf der Einsichtsfrist, spätestens am 07.02.2020 bis 12:30 Uhr bei der Gemeindebehörde Ihlow, Rathaus, Alte Wieke 6, Zimmer 110, einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses stellen.

    Der Antrag muss schriftlich gestellt oder zur Niederschrift gegeben werden. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, hat die Antragstellerin/Antragsteller die erforderlichen Beweismittel beizubringen.

  3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 02.02.2020 eine Wahlbenachrichtigung.

    Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss das Wählerverzeichnis einsehen und gegebenenfalls einen Antrag auf Berichtigung stellen, wenn sie/er nicht Gefahr laufen will, das sie/er ihr/sein Wahlrecht nicht ausüben kann.

  4. Einen Wahlschein erhält auf Antrag

    4.1 eine wahlberechtigte Person, die in das Wählerverzeichnis eingetragen ist.

    4.2 eine wahlberechtigte Person, in das Wählerverzeichnis nicht eingetragen ist,

    a) wenn sie nachweist, dass sie oder er ohne ihr Verschulden die Antragsfrist für die Berichtigung
        des Wählerverzeichnisses versäumt hat, oder

    b) wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist für die Berichtigung
        entstanden ist.

  5. Wahlscheine können schriftlich oder mündlich bei der Gemeinde beantragt werden. Die Schriftform wird auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form Genüge getan. Telefonische und mit SMS-Kurznachrichten versendete Anträge sind unzulässig. Die beantragende Person muss Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und ihre Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) angeben.

    Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss ihre/seine Berechtigung durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen; Absatz 1 Satz 2 findet keine Anwendung. Bewerberinnen, Bewerber und Vertrauenspersonen von Wahlvorschlägen können nur für nahe Familienangehörige einen Antrag stellen.

    Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, können Wahlscheine bis zum 21.02.2020, 13:00 Uhr, beantragen.

    Wahlberechtigte, die nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, können Wahlscheine noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, beantragen. Gleiches gilt, wenn die wahlberechtigte Person schriftlich erklärt, wegen einer plötzlichen Erkrankung den Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen zu können.

    Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt.

    Versichert eine wahlberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihr bis zum Tag vor der Wahl, 12:00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

  6. Wahlberechtigte mit Wahlschein können nur durch Briefwahl wählen.

    Die wahlberechtigte Person erhält mit dem Wahlschein zugleich

     - einen amtlichen Stimmzettel,
     - einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag sowie
     - einen amtlichen hellroten Wahlbriefumschlag mit Anschrift der Wahlbehörde.

     

    Bei der Briefwahl muss die Wählerin oder der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 18:00 Uhr eingeht.

    Nähere Hinweise darüber, wie durch Briefwahl gewählt wird, sind dem Wahlschein zu entnehmen.

    Holt die wahlberechtigte Person persönlich den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen ab, so soll ihr Gelegenheit gegeben werden, die Briefwahl an Ort und Stelle auszuüben.

    An eine andere als die wahlberechtigte Person dürfen Wahlschein und Briefwahlunterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht wird. Von der Vollmacht kann nur Gebrauch gemacht werden, wenn die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie vor der Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

 

Hier finden Sie die Bekanntmachung über die Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen als PDF-Datei. 

Aktuelles aus Ihlow

Alle Nachrichten ansehen