Neeis ut Ihlow
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Die in der Gemeinde Ihlow vertretenen Parteien und Wählergruppen werden hiermit aufgefordert,
bis zum 31. März 2026
Wahlberechtigte des oben genannten Wahlgebiets als Mitglieder der Wahlvorstände für die Kommunalwahlen sowie der Direktwahl am 13. September 2026 sowie einer etwaigen Stichwahl am 27. September 2026 vorzuschlagen.
Nach § 13 Abs. 2 des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes (NKWG) gilt zu beachten, dass Wahlbewerberinnen, Wahlbewerber und Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge ein Wahlehrenamt nicht innehaben können.
Die Berufung zu einem Wahlehrenamt dürfen nach § 13 Abs. 3 NKWG ablehnen:
Die Übernahme eines Wahlehrenamtes darf aus wichtigem Grund abgelehnt werden. Insbesondere dürfen die Berufung zu einem Wahlehrenamt ablehnen:
Wer ein Wahlehrenamt wahrnimmt, hat Anspruch auf Ersatz seines Aufwandes und seines Verdienstausfalls.
Ihlow, den 06.03.2026
-Saathoff-
Gemeindewahlleiter
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