Meldepflicht nach § 23 Bundesmeldegesetz (BMG) - Mitteilung vom Niedersächsischen Ministerium für Inneres und Sport vom 16.03.2020

16.03.2020

Von dem vorrangigen Ziel, die Ausbreitung des Corona-Virus zu verlangsamen, sind auch die Bürgerämter als Meldebehörden betroffen. 

Für einen Zeitraum von zunächst 6 Wochen wird von der Verhängung von Bußgeldern nach § 54 Abs. 2 Nr. 1,2 und 7 BMG wegen Verstoßes gegen die Pflicht zur An- oder Abmeldung eines Wohnsitzes abgesehen. 

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