Informationen zum Thema Corona: Einschränkungen an Christi Himmelfahrt

14.05.2020

Allgemeinverfügung des Landkreises Aurich zu Einschränkungen in Restaurationsbetrieben sowie von Autoveranstaltungen an Christi Himmelfahrt angesichts der Corona-Pandemie und zum Schutz der Bevölkerung vor der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet des Landkreises Aurich.

Der Landkreis Aurich erlässt gemäß § 28 Abs. 1 S. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG)1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz (NVwVfG)2 in Verbindung mit § 35 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)3 folgende Allgemeinverfügung:

 

  1. Am Donnerstag, den 21.05.2020 ist es Restaurationsbetrieben jeglicher Art untersagt, alkoholische Getränken in Außenbereichen bzw. Außenanlagen auszuschenken. Der Verzehr alkoholischer Getränke in diesen Bereichen ist verboten. 

  2. Weiterhin ist es den o.a. Betrieben am Donnerstag, den 21.05.2020, untersagt, einen Außer-Haus-Verkauf von alkoholischen Getränken jeglicher Art durchzuführen.

  3. Im Übrigen ist der Verzehr sowohl von mitgebrachten Speisen und Getränken als auch von Speisen und Getränken aus dem Außer-Haus-Verkauf im Umkreis von 50 m zu dem jeweiligen Betrieb untersagt.

  4. Die Durchführung von Autoveranstaltungen i. S. d. § 1 Abs. 7 der Niedersächsischen Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 08.05.2020 ist am 21.05.2020 untersagt

  5. Zuwiderhandlungen stellen gem. § 73 Abs la Nr. 6 IfSG eine Ordnungswidrigkeit dar.

  6. Die Allgemeinverfügung ist gemäß § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Widerspruch und Klage haben keine aufschiebende Wirkung. 

 

Die vollständige Allgemeinverfügung kann hier heruntergeladen werden: Allgemeinverfügung Himmelfahrt (gilt am 21.05.2020)

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