Information für Ein- und Rückreisende aus dem Ausland

14.04.2020

Das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung hat am Donnerstag eine Ergänzung zur Verordnung über die Beschränkung sozialer Kontakte zur Eindämmung der Corona-Pandemie veröffentlicht.

Mit der Neuregelung des Paragraphen 5 der Verordnung setzt die Landesregierung einen Beschluss des Bundeskabinetts zum Umgang mit Einreisenden aus dem Ausland um.

Nach der neuen Regelung sind Personen, die aus dem Ausland einreisen, ab dem 10. April verpflichtet, sich beim zuständigen Gesundheitsamt ihres Aufenthaltsortes zu melden und in eine 14-tägige Quarantäne zu begeben.

Diese Regelung gilt nicht für folgende Personengruppen, allerdings nur sofern sie keine Covid-19-Symptome aufweisen:

  1. Personen, die unaufschiebbar beruflich bedingt Personen, Waren und Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren,
  2. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Luft-, Schiffs-, Bahn-, oder Straßenpersonenverkehrsunternehmen sowie Unternehmen, die Flugzeuge warten, Flugbegleiterinnen und Flugbegleiter nach § 4 a des Bundespolizeigesetzes sowie Besatzungen von Sanitäts- und Organflügen, die sich im Rahmen ihrer Tätigkeit im Ausland aufgehalten haben,
  3. Personen, die unaufschiebbar beruflich bedingt täglich, für einen Tag oder für wenige Tage nach Niedersachsen einreisen oder aus Niedersachsen ausreisen,
  4. Beschäftigte im Gesundheitswesen und im Pflegebereich,
  5. Personen, die Dienstleistungen für Betreiber kritischer Infrastrukturen erbringen,
  6. Angehörige von Feuerwehren und Rettungsdiensten sowie des Katastrophenschutzes,
  7. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes,
  8. Bedienstete des Justiz- und Maßregelvollzugs,
  9. Angehörige des Polizeivollzugsdienstes,
  10. Mitglieder des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages und der Parlamente der Länder sowie Personen, die mit der Pflege diplomatischer oder konsularischer Beziehungen betraut sind.

Darüber hinaus sind für besondere Einzelfälle Regelungen der zuständigen Behörden vor Ort möglich.

Die stellvertretende Leiterin des Krisenstabes, Claudia Schröder erklärt zur Änderung der Verordnung: „Niedersachsen setzt die Beschlüsse des Bundeskabinetts konsequent um. Die vorgeschriebenen Quarantänemaßnahmen dienen nicht nur dem Schutz der Betroffenen, sondern auch ihres persönlichen Umfelds.“

Die gesamte Ergänzung der Verordnung finden Sie hier.

Hier gelangen Sie zur offiziellen Presseinformation des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung. 

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