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Der Rat der Gemeinde Ihlow hat nun mittels Beschluss die Tätigkeiten des Bürgermeisters aufgeschlüsselt nach Hauptamt, Nebentätigkeit und öffentlichem Ehrenamt zur Kenntnis genommen und bestätigt.
Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte teilt gemäß § 81 Abs. 5 S. 1 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz der Vertretung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des ersten Jahres ihrer oder seiner Amtszeit schriftlich oder durch ein elektronisches Dokument mit, welche anzeigepflichtigen Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder diesen gleichgestellten Nebentätigkeiten und welche auf Verlangen nach § 71 Niedersächsisches Beamtengesetz übernommenen Nebentätigkeiten sie oder er zu diesem Zeitpunkt ausübt. In der Mitteilung müssen nach Satz 2 die zeitliche Inanspruchnahme durch die Tätigkeit, die Dauer der Tätigkeit, die Person des Auftrag- oder Arbeitgebers sowie die Höhe der aus diesen erlangten Entgelte oder geldwerten Vorteile angegeben werden.
Folgendes wurde beschlossen:
Die nachfolgenden Tätigkeiten des Bürgermeisters, die er neben seinem funktionalen Amt wahrnimmt, aufgeschlüsselt nach Hauptamt, Nebentätigkeit und öffentlichem Ehrenamt werden zur Kenntnis genommen und bestätigt:
Hier finden Sie die Tabelle mit der entsprechenden Aufstellung.
Das dienstliche Interesse an der Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeiten des Bürgermeisters wird anerkannt und bestätigt.
Die Inanspruchnahme von Personal, Einrichtungen und Material im Zusammenhang mit der Ausübung der öffentlichen Ehrenämter des Bürgermeisters wird genehmigt.
Auf die Erhebung eines Nutzungsentgelts für die Inanspruchnahme von Personal, Einrichtungen und Material im Zusammenhang mit der Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeiten des Bürgermeisters wird verzichtet, weil die Durchführung der Arbeit im Interesse der Gemeinde Ihlow liegt.
Die Pflicht zur Veröffentlichung von Nebentätigkeiten nach § 81 Abs. 5 NKomVG greift hier nicht, weil der Bürgermeister derzeit keine derartigen Nebentätigkeiten ausübt.
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