Reisegewerbekarte

Wer im sogenannten "Reisegewerbe" außerhalb einer festen Betriebsstätte Waren oder Dienstleistungen anbieten möchte, bedarf hierzu einer Reisegewerbekarte. Dies betrifft auch unselbständige Beschäftigte.

Bitte beachten Sie:
Die Reisegewerbekarte wird bei der zuständigen Kreisverwaltung (Landkreis Aurich) erteilt. Die Bearbeitungsdauer eines Antrages auf Erteilung einer Reisegewerbekarte beträgt in der Regel 6 - 10 Wochen (u.a. wegen der bei anderen Behörden einzuholenden Auskünfte). Daher sollten Anträge möglichst frühzeitig vor Aufnahme der beabsichtigten Tätigkeit gestellt werden. Nach Erteilung der Reisegewerbekarte und Aufnahme der beabsichtigten Tätigkeit ist dies bei der zuständigen Behörde anzuzeigen.

Notwendige Unterlagen:

  • Antragsformular auf Erteilung einer Reisegewerbekarte (ist beim Gewerbeamt zu erhalten)
  • Lichtbild
  • Steuerliche Unbedenklichkeitserklärung (wird vom Landkreis Aurich angefordert)
  • Führungszeugnis Beleg-Art 0 zur Vorlage bei einer Behörde (kann bei der Einwohnermeldestelle des Hauptwohnsitzes beantragt werden)
  • Gewerbezentralregisterauszug Beleg-Art 9 zur Vorlage bei der Behörde (kann bei dem Gewerbeamt des Hauptwohnsitzes beantragt werden.)

Rechtliche Grundlagen:
Nach §55 der Gewerbeordnung gelten folgende gesetzliche Regelungen:

  • § 55 (1) Gewerbeordnung Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung (§ 42 (2)) oder ohne eine solche zu haben

    • 1. selbständig oder unselbständig in eigener Person Waren feilbietet oder Bestellungen aufsucht (vertreibt) oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder
    • 2. selbständig unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt

  • § 55 (2) Gewerbeordnung Wer ein Reisegewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis (Reisegewerbekarte)
  • § 55 (3) Gewerbeordnung Die Reisegewerbekarte kann inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Verbraucher erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

Gebühren:
Die Höhe der Gebühren wird vom Landkreis Aurich festgesetzt.

Weitere Informationen: Landkreis Aurich - Reisegewerbekarte

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