Genehmigung von Veranstaltungen

Leitfaden für die Planung und Durchführung einer (Groß-) Veranstaltung auf dem Gebiet der Gemeinde Ihlow

Allgemeines
Dieser Leitfaden soll Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Schritte für die Planung und Durchführung jeder Veranstaltung geben.

Zunächst ist es wichtig zu wissen, ob sich bei Ihrer Veranstaltung um eine Großveranstaltung handelt. Grundsätzlich spricht man von einer Großveranstaltung ab einer zu erwartenden Besucherzahl von 5000. Hier spielt aber nicht allein die Besucherzahl eine Rolle, sondern auch das jeweilige Gefährdungspotential z. B. durch Art der Veranstaltung, Gemeindegröße, Veranstaltungsort, Intrastruktur, zu erwartende Umwelt- und Wettereinflüsse. Daher ist es wichtig bei Veranstaltungen ein detailliertes Veranstaltungskonzept zu erstellen und bei Großveranstaltungen mind. acht Wochen/ bei normalen Veranstaltungen mind. 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn vorzulegen. Ausnahmen können im Einzelfall zugelassen werden. Das Konzept sollte folgende Informationen bereithalten:

  1. Zeitpunkt und Dauer der Veranstaltung
    (zur Einschätzung der zu erwartenden Lärmemissionen – Nachbarschutz)

  2. Grund/Ziel der Veranstaltung
    (Brauchtum, Tradition, Kultur, Sport, Tanz, Geselligkeit, Live-Musik, Party, Feiern)

  3. Voraussichtliche Besucherzahl
     (Je nach Besucherzahl sind ggf. weitere Erlaubnisse erforderlich. Kleinere Veranstaltungen sind überschaubarer und benötigen in der Regel eine kürzere Planungsphase.)

  4. Sicherheitskonzept
    (Ordner, Sanitätsdienst, Feuerwehr etc.)

  5. Personenkreis
    (Jugendliche, Erwachsene, Vereine, Gruppen etc.) 6. Ort der Veranstaltung (z.B. Freies Feld, Scheune, Autohaus, Marktplatz oder Gaststätte. Je nach Veranstaltungsort sind ggf. weitere Erlaubnisse erforderlich.) 7. Besonderheiten der Veranstaltung 

Gaststättenrechtliche Bestimmungen  
Mindestens vier Wochen vor dem erstmaligen Anbieten von Getränken oder zubereiteten Speisen ist eine formgebundene Anzeige nach § 2 Abs. 1 Nds. Gaststättengesetz vorzunehmen. Mit der Anzeige ist anzugeben, ob vorgesehen ist, alkoholische Getränke oder zubereitete Speisen anzubieten. Ein früherer Beginn kann auf Antrag von der Behörde zugelassen werden, wenn die Einhaltung der Frist für die Betreiberin oder den Betreiber unzumutbar ist. 

Beim Ausschank alkoholischer Getränke sind mit der Anzeige vorzulegen bzw. zu beantragen:

  • ein Führungszeugnis (zur Vorlage bei einer Behörde, Belegart OG, zu beantragen bei der für Sie zuständigen Meldebehörde)
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister (zur Vorlage bei einer Behörde, Belegart 9, zu beantragen bei der für Sie zuständigen Meldebehörde)  

Hinweis:
Im Gaststättengewerbe ist es u.a. verboten:  

  • die Abgabe von Speisen von der Bestellung von Getränken abhängig zu machen
  • bei der Nichtbestellung von Getränken für Speisen höhere Preise zu verlangen
  • die Abgabe alkoholfreier Getränke von der Bestellung alkoholischer Getränke abhängig zu machen.
  • alkoholische Getränke an erkennbar betrunkene Personen abzugeben

Des Weiteren muss mindestens ein alkoholfreies Getränk günstiger sein als das günstigste alkoholische Getränk. Die Berechnung erfolgt anhand des Literpreises. 

Branntwein und branntweinhaltige Getränke dürfen an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren weder abgegeben, noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden. Auch die Abgabe anderer alkoholischer Getränke an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren, z.B. Bier, ist nicht erlaubt.

Hinweise und Informationen
Es ist ein Verantwortlicher zu benennen, der während der Veranstaltung vor Ort telefonisch erreichbar sein muss, um auf etwaige Beschwerden entsprechend reagieren zu können. Ein Telefon sollte jederzeit für den Veranstalter in erreichbarer Nähe sein, um gegebenenfalls Hilfsdienste (Sanitär, Feuerwehr, Polizei) verständigen zu können. 

Die Nachbarschaft ist über Art und Dauer der Veranstaltung, auch in Ihrem Interesse, zu informieren.

Es ist für eine ausreichende Anzahl von Ordnungspersonal zu sorgen. Die Anzahl wird durch die Gemeinde Ihlow festgelegt. Die Ordner müssen als solche eindeutig qualifiziert und erkennbar sein. Der Ordnungseinsatz ist so lange zu gewährleisten, bis der letzte Besucher die Veranstaltung verlassen hat. Es wird etwa ein Ordner pro 100 Besucher gerechnet, mind. jedoch fünf Ordner pro Veranstaltung. 

Für die Veranstaltung sind ausreichend viele Toiletten zur kostenfreien Benutzung für die Gäste, sowie ausreichend Parkmöglichkeiten zur Verfügung zu stellen.  

Durchfahrten, Durchgänge, sowie alle anderen Verkehrswege, die bei einem Unfall oder Brand als Rettungs- und Angriffswege für die Feuerwehr dienen können, sind während der Veranstaltung freizuhalten. Hier ist in der Planungsphase ggf. Rücksprache mit der Feuerwehr bzw. dem Brandschutzprüfer und der Polizeiinspektion Aurich-Wittmund zu halten. 

Nachbarn haben einen rechtlichen Anspruch auf Einhaltung bestimmter „Lärmwerte“. Insbesondere wenn die geplante Veranstaltung bis in die Nacht (ab 22:00 Uhr) hinein dauert, kann sich die Notwendigkeit für eine vorherige schalltechnische Sachverständigenprognose ergeben. Bei publikumsintensiven Freiluft- oder Zeltveranstaltungen mit entsprechender Beschallung (Livemusik, Diskjockey) ist eine vorherige Begutachtung in der Regel unerlässlich. 

In Niedersachsen ist das Rauchen in vollständig umschlossenen Räumen verboten. 

Auf die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Bestimmungen wird hingewiesen. Auf der Webseite des Landkreises Aurich kann ein Merkblatt hierzu heruntergeladen werden. 

Durch geeignete Ordnungskräfte ist zu gewährleisten, dass im Rahmen von Einlasskontrollen minderjährigen Gästen (ab 16 Jahren) bis maximal 24:00 Uhr der Zutritt gestattet ist. Durch geeignete Maßnahmen ist sicher zu stellen, dass minderjährige Gäste bis 24:00 Uhr die Veranstaltung zu verlassen haben (z.B. durch Annahme, Verwahrung und anschließende Rückgabe des Personalausweises an der Einlasskontrolle). 

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