Anzeige und Beurkundung eines Sterbefalles

Für die Beurkundung eines Sterbefalles ist das Standesamt zuständig, in dessen Bezirk der Tod eingetreten ist. Der Sterbefall muss spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag angezeigt werden, in der Regel übernimmt das der Bestatter.

Wichtiger Hinweis:
Angehörige müssen die Leichenschau durch einen Arzt veranlassen.

Folgende Personen sind grundsätzlich anzeigepflichtig, wenn der Bestatter dieses nicht vornimmt:

  • ein Familienangehöriger,
  • die Person, in deren Wohnung der Tod eingetreten ist oder
  • jede Person, die beim Tod anwesend war oder vom Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist.

Tritt der Tod in einer Pflegeeinrichtung oder einem Altenheim ein, muss die Anzeige zusätzlich durch die jeweilige Einrichtung erfolgen.

Folgende Unterlagen sind vorzulegen:

  • Vom Arzt ausgestellte Todesbescheinigung
  • Gültiger Personalausweis bzw. Reisepass des Verstorbenen und des Anzeigenden
  • Folgende Urkunden: 

  • Bei nie Verheirateten: eine beglaubigte Abschrift aus dem Geburtsregister, ersatzweise eine Geburtsurkunde. 

  • Bei Verheirateten: eine beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister, ersatzweise eine Eheurkunde oder Stammbuch. 

  • Bei Geschiedenen: eine beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister der letzten Ehe, ersatzweise ein Eheurkunde und ein rechtskräftiges Scheidungsurteil.

  • Bei Verwitweten: eine beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister der letzten Ehe oder eine Eheurkunde und eine Sterbeurkunde des früheren Ehegatten.

Janssen, Gerda

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