Förderprogramm "Jung kauft Alt - Junge Familien kaufen alte Häuser"

Um jungen Paaren und Familien mit Kindern die Schaffung von Wohneigentum in gewachsener Umgebung zu erleichtern, fördert die Gemeinde Ihlow nach eigenem Ermessen den Erwerb von Altbauten.

Zudem wird mit einer gezielten kommunalen finanziellen Förderung das Entstehen von dauerhaften baulichen „Leerständen“ im Gemeindegebiet entgegengewirkt.

Durch dieses Förderprogramm zeigt die Gemeinde Ihlow ihr Kinder-, Familien- und Klimafreundliches Image. Ziel des Förderungsprogramms ist es außerdem, den Einwohnerstand in der Gemeinde Ihlow zu sichern.



Richtlinien zum Förderprogramm der Gemeinde Ihlow für die Wiedernutzung leerstehender und Nachnutzung älterer Wohngebäude sowie zum Gebäudeabbruchs und Ersatzneubaus.

Die Förderung erfolgt nach den folgenden Bestimmungen: 

1. Allgemeines

1.1 Förderfähige Objekte sind Gebäude in allen Ortsteilen der Gemeinde Ihlow, die entweder seit mindestens zwei Jahren leer stehen oder bei denen es sich um einen Altbau handelt. Ein Altbau ist ein Gebäude, das mindestens 40 Jahre alt ist (gerechnet ab Bezugsfertigstellung) und zulässigerweise errichtet worden ist. Es muss den Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse entsprechen.

1.2 Die Förderung der Gemeinde Ihlow ist eine freiwillige Leistung im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Ein Rechtsanspruch auf die Förderung besteht nicht.

1.3 Der Zuschussempfänger ist verpflichtet, Fördermittel ganz oder teilweise zurückzuzahlen, wenn der Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche Angaben enthält oder die Richtlinien nicht beachtet worden sind.

1.4 Über Anträge entscheidet im Rahmen dieser Richtlinien die Gemeindeverwaltung. Anträge werden stets in der Reihenfolge des Eingangs bei der Gemeinde Ihlow berücksichtigt.

1.5 Die Förderung ist ausgeschlossen, sofern weitere Fördermittel anderer Fördermittelgeber in Anspruch genommen wird bzw. der Anspruch besteht. Im Einzelfall entscheidet der Verwaltungsausschuss über die Gewährung einer Förderung.

2. Antragsteller, Antragsvoraussetzungen

2.1 Antragsberechtigt sind ausschließlich natürliche Personen (Ehepaare, Lebenspartnerschaften, nichteheliche Lebensgemeinschaften und Alleinerziehende mit mindestens einem Kind, Alleinstehende). Bei ehelichen oder nichtehelichen Lebensgemeinschaften sind beide Partner antragsberechtigt, dann jeweils aber nur für die Hälfte des Förderbetrages. Ein Partner der Ehe‐ oder Lebensgemeinschaft, Lebenspartnerschaft oder die/der Alleinerziehende darf das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sofern keine Kinder vorhanden sind. Sollten Kinder gemäß der Richtlinie dem Haushalt zugehören, darf ein/e Antragsberechtigte/r das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

2.2 Antragsberechtigt kann nur der/die Erwerber/in eines der oben genannten Objekte sein, sofern er/sie das Objekt selbst nutzt. Der Hauptwohnsitz ist für 10 Jahre zu begründen. Dies ist dinglich zu sichern. Die Kosten hierfür trägt die Gemeinde. Wenn innerhalb dieser Frist verkauft, (teil)- vermietet oder der Hauptwohnsitz verlegt wird, ist der Förderbetrag zu erstatten (siehe Ziffer 7).

2.3 Der/Die Antragsteller/in darf noch kein Grundeigentum besitzen. Es muss der erstmalige Erwerb von Grundeigentum darstellen. Ebenfalls darf der/die Antragsteller/-in keine Rückstände bei der Gemeindekasse vorzuweisen haben.

2.4 Über die Zulässigkeit von Anträgen entscheidet im Einzelfall der Verwaltungsausschuss der Gemeinde Ihlow.

3. Einmalige Förderung (Energieberatung)

3.1     Für die Erstellung eines Gutachtens für eine energetische Beratung (Ortsbegehung/Bestandsaufnahme mit Modernisierungsempfehlung und Kosten-schätzung) gewährt die Gemeinde Ihow auf Antrag einen Zuschuss in Höhe von 80 % der Kosten.

3.2 Der Höchstbetrag der einmaligen Förderung beträgt 1.000,00 € pro Gebäude.

3.3 Die Förderung eines Gutachtens ist ausgeschlossen, wenn bereits ein durch die Gemeinde Ihlow gefördertes Gutachten für ein bestimmtes Gebäude erstellt worden ist und/oder die Antragsberechtigte Person das Gebäude schon durch notariellen Kaufvertrag erworben hat.

3.4 Bei Antragstellung ist der Gemeinde Ihlow die schriftliche Einverständniserklärung des Altbaueigentümers vorzulegen, aus der hervorgehen muss, dass der Erstellung eines Gutachtens für das Gebäude im Auftrag der Antragsberechtigten Person zugestimmt wird.

3.5 Das Gutachten muss von einem Architekten oder Sachverständigen erstellt werden, der die nötige Fachkompetenz vorweisen kann.

3.6 Der Zuschussempfänger, der Sachverständige oder Architekt und der Eigentümer müssen mit der weiteren Nutzung des geförderten Gutachtens durch die Gemeinde Ihlow einverstanden sein.

3.7 Die Auszahlung erfolgt nach Vorlage und Aushändigung einer Kopie des Gutachtens und der dazugehörigen Rechnung.

4. Jährliche Förderung

4.1 Die Gemeinde Ihlow gewährt für den Erwerb eines Altbaus über eine Laufzeit von 5 Jahren ab dem Tag des Einzugs in den geförderten Altbau auf Antrag folgende Zuschüsse: 600,00 € Grundbetrag jährlich, 300,00 € Erhöhungsbetrag jährlich für jedes Kind bis zum 18. Lebensjahr, das zum Antragszeitpunkt zum Haushalt des Zuschussempfängers gehört. Sind mehrere Personen anspruchsberechtigt und haben sie zugleich für ein Kind Anspruch aus den Erhöhungsbetrag, ist bei jedem der Erhöhungsbetrag zur Hälfte anzusetzen. Jeder Anspruchsberechtigte kann den Erhöhungsbetrags nur für ein Gebäude in Anspruch nehmen. Eine Einmalzahlung der Förderung ist nicht möglich

4.2 Kommen während der Laufzeit der Förderung Kinder im Sinne der Ziffer 4.1 hinzu, erhöht sich ab dem Zeitpunkt der Meldung des Kindes am Wohnsitz entsprechend der Kinderbetrag.

4.3 Die Meldebescheinigung über den Hauptwohnsitz im Förderobjekt ist innerhalb eines Jahres nach Antragstellung vorzulegen. Wird diese nicht oder nach dieser Frist vorgelegt, gilt der Antrag als verwirkt.

4.4 Der Förderanspruch erlischt mit Ablauf des Tages, an dem die Eigennutzung des geförderten Altbaus aufgegeben wird.

5. Abbruch und Ersatzbau

5.1 Die Gemeinde Ihlow gewährt für den Abbruch eines Altbaus und zeitnahe Errichtung eines Ersatzbaus auf dem gleichen Grundstück die Zuschüsse nach Ziffer 4.1. Die übrigen Bestimmungen dieser Richtlinie gelten entsprechend.

6. Antragstellung

6.1 Der Antrag ist schriftlich bei der Gemeinde Ihlow einzureichen.

6.2 Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

  • ein Nachweis über den Erwerb des Objektes (Grundbuchauszug, Kopie vom Kaufvertrag),
  • ein Nachweis über das Alter, den Zustand und gegebenenfalls Leerstand des Objektes,
  • eine Erklärung, dass der/die Antragsteller/in noch über kein entsprechendes Grundeigentum verfügt, dass ihm/ihr diese Förderrichtlinien bekannt sind und die gewährten Gelder unmittelbar und ausschließlich für den Förderzweck verwandt wurden.

6.3 Der jeweilige Antrag kann vor bzw. nach dem notariellen Vertragsabschluss über das förderwürdige Objekt gestellt werden, nach dem Vertragsabschluss jedoch nur noch innerhalb eines Jahres.

6.4 Die Zuschüsse werden durch schriftliche Zuwendungsbescheide der Gemeinde bewilligt. Es handelt sich bei der Förderung um einen nicht rückzahlbaren Zuschuss für die hier beschriebenen Zwecke.

7. Ergänzende Regelungen

7.1     Der Erwerb eines unbebauten oder nur mit Nebengebäuden bebauten Grundstücks ist nicht förderfähig. Jeder Haushalt ist nur einmal antragsberechtigt. Die Förderung ist nicht übertragbar.

7.2 Der Zuschussempfänger ist gegenüber der Gemeinde verpflichtet, dieser unaufgefordert alle Tatsachen, welche zur Änderung oder zum Wegfall der Voraussetzungen für die Zuschussgewährung nach diesen Richtlinien führen, spätestens innerhalb eines Monats nach deren Eintritt schriftlich mitzuteilen.

7.3 Ausbezahlte Fördermittel sind zurückzuzahlen, wenn der Antrag des Zuschussempfängers falsche Angaben enthält, die Fördervoraussetzungen erstmals nicht mehr vorliegen und/oder die o.g. Mitteilungspflicht verstoßen wird.

7.4 Rückzahlungsansprüche der Gemeinde werden ab dem Zeitpunkt des Entstehens des Rückzahlungsanspruches gemäß § 238 AO verzinst.

7.5 Es gilt eine Härtefallregelung. Hat der Zuschussempfänger z.B. einen Verkauf nicht zu vertreten wie z.B. bei Todesfall, Arbeitslosigkeit oder Krankheit, kann die Gemeinde Ihlow auf eine Rückforderung verzichten. Hierüber entscheidet im Einzelfall der Verwaltungsausschuss.

7.6 Dem Förderzweck dürfen weder Planungsziele der Gemeinde Ihlow noch andere öffentliche Belange entgegenstehen.

7.7 Die Zuwendung wird unabhängig von Förderung, steuerlichen Vergünstigungen oder sonstigen Zuwendungen Dritter für den gleichen Zweck gewährt. Es bleibt Sache des/der Antragsstellers/in, bei entsprechender Rechtsverpflichtung sonstige Behörden oder Dienststellen von der Zuwendung in Kenntnis zu setzen. Davon losgelöst bleibt die gegebenenfalls  nach sonstigen Vorschriften bestehende Auskunftspflicht der Gemeinde bestehen.

8. Inkrafttreten

Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 01.03.2023 in Kraft.


Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung

Neues Rathaus in Ihlowerfehn

Andrea Behrends

Gemeinde Ihlow

Telefon: 04929 89-216
Email: abehrends(at)ihlow.de
Adresse: Alte Wieke 6, 26632 Ihlow, Zimmer 119

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Zum 01.08.2024 oder früher sucht die Gemeinde Ihlow in unbefristeter oder in zunächst bis zum 31.07.2025 befristeter Beschäftigung mehrere Erzieher (m/w/d), einen Sozialassistenten (m/w/d) mit dem Schwerpunkt „Sozialpädagogik“ und einen Erzieher oder Sozialassistenten (m/w/d) mit dem Schwerpunkt „Sozialpädagogik“.

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