Neeis ut Ihlow
BalWin 2 | Erste Hälfte der Amtszeit | Grenzübergreifender friesischer Kulturaustausch
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Umzüge, die den Maibaum begleiten bzw. den Maibaum auf Anhängern hinter landw. Zugmaschinen begleiten sind am 30. April des Jahres, soweit Sie nicht auf klassifizierten Straßen (Kreis-, Landes- oder Bundesstraßen) und mit weniger als 4 Fahrzeugen durchgeführt werden, als ortsübliche, kleinere Brauchtumsveranstaltungen anzusehen.
Der zuständigen Straßenverkehrsbehörde ist jedoch diese erlaubnisfreie Veranstaltung anzuzeigen (gerne per E-Mail, E-Mailadresse: verkehr(at)landkreis-aurich.de), damit die evtl. notwendigen Schritte getroffen werden können. Es ist die Anzahl der voraussichtl. teilnehmenden Personen und der Fahrzeuge sowie die Straßennamen der Umzugsstrecke und der Name der verantwortlichen Person des Umzuges mit Adresse und Telefonnummer anzugeben.
Gemäß § 21 Abs. 2 Satz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) darf auf der Ladefläche von Anhängern niemand mitgenommen werden.
Abweichend hiervon dürfen beim Einsatz von Fahrzeugen auf örtlichen Brauchtumsveranstaltungen genehmigungsfrei Personen auf Anhängern befördert werden, wenn:
Sollte jedoch durch Formation mehrere Fahrzeuge ein Umzug entstehen, so ist eine Erlaubnis für den Umzug gemäß § 29 Abs. 2 der StVO erforderlich, die bei der Straßenverkehrsbehörde zu beantragen ist (ein entsprechender Antrag ist beigefügt).
Antrag auf Durchführung von Umzügen (Märschen) zum Download
Merkblatt "Brauchtumsveranstaltung Maibaumumzug"
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