Gewässerunterhaltungsarbeiten zur Sicherung der Entwässerung im Sinne des Binnenhochwasserschutzes

11.08.2022

Der I. Entwässerungsverband Emden wird im Sommer/Herbst/Winter 2022 folgende Gewässerunterhaltungsarbeiten zur Sicherung der Entwässerung im Sinne des Binnenhochwasserschutzes durchführen:

  1. in dem Unterhaltungsbezirken 1, 3, 4 und 5 grundsätzlich eine mechanische Mahd mit dem Mähkorb, bei einigen Gewässern bzw. Gewässerabschnitten werden bedarfsweise Böschung und Sohle reguliert,
  2. in dem Unterhaltungsbezirk 2 (2/1, 212, 2/3) wird größtenteils mit dem Grabenlöffel entschlammt, ansonsten findet ebenfalls eine mechanische Mahd mit dem Mähkorb statt.

Die Begrenzung der Unterhaltungsbezirke kann den Aushängen in den Gemeindekästen entnommen oder im Verbandsbüro in Pewsum, Jannes-Ohling-Straße 23, erfragt werden. Siehe auch www.entwaesserungsverband-emden.de unter Gewässerunterhaltung.

Die Eigentümer und Besitzer der zum Verband gehörenden Grundstücke sind gem. § 6 (1) Absatz 3 der Verbandssatzung verpflichtet, bei Baggerungen und Säuberungen der Verbandsgewässer, den Aushub aufzunehmen, und zwar bis zu 2 m3 je Meter Ufer entschädigungslos.

Ist das Befahren der Ufergrundstücke mit den vom Verband eingesetzten Räumfahrzeugen, aus vom Anlieger zu vertretenden Gründen nicht möglich, kann der Verband auf Kosten des Anliegers Ersatzmaßnahmen durchführen. Über rechtzeitig gemachte Vorschläge der Anlieger entscheidet der Verband vor Beginn der Arbeiten.

Der Aushub wird grundsätzlich quer und möglichst weit vom Gewässer entfernt abgelegt. Der Mindestabstand beträgt 1 m.

Die Gewässerunterhaltung wird ohne Rücksicht auf spät zu erntende Anbaukulturen wie Mais oder bereits wieder bestellte Flächen durchgeführt.

Die Anlieger werden aufgefordert in die Verbandsgewässer einmündende Anlagen, wie Verrohrungen, Dränausmünder, Regenwassereinläufe, Weidepumpen etc., für die Geräteführer gut sichtbar zu kennzeichnen und diese freizumähen.

Regressansprüche wegen Beschädigung v.g. Anlagen werden vom Verband nicht anerkannt.

Hinweise zum Schutz des Verbandsunternehmens
Auf die besondere Verpflichtung der Anlieger nach § 6 der Verbandssatzung wird wie folgt ausdrücklich hingewiesen.

Grundsätzlich ist an jedem Verbandsgewässer ein 10 Meter Räumstreifen von jeglicher Bebauung und Bepflanzung freizuhalten. Hierzu gehören auch Gartenhäuser, Geräteschuppen, Kompostanlagen, Verwallungen und Bäume.
Innerhalb des 10 Meter Räumstreifens ist folgende Nutzung zulässig:

  • a) Hecken und Büsche dürfen bis auf 5 Meter an die obere Böschungskante heranwachsen.
  • b) Einjährige Anbaukulturen können ausnahmsweise bis zu einem Abstand von 80 cm von der oberen Böschungskante angelegt werden.
    Das Mitglied hat dann jedoch keinen Anspruch auf Schadenersatz oder Entschädigung, wenn diese Kulturen in einem Abstand von 5 Metem zu der oberen Böschungskante bei ordnungsgemäßen Unterhaltungsarbeiten, insbesondere durch das Überfahren mit Maschinen und das Ablagern von Aushub (Schlamm, Mähgut) beschädigt werden.

Weideländereien an Verbandsgewässem sind einzuzäunen; der Zaun muss mindestens 80 cm Abstand zu der oberen Böschungskante haben.

Mutwillig herbeigeführte Schäden an den Verbandsgewässem oder den zugehörigen Anlagen, werden auf Kosten der Verursacher beseitigt.

Abfallablagerungen werden auf Anliegerkosten einer ordnungsgemäßen Beseitigung zugeführt.

Mit den diesjährigen Gewässerunterhaltungsarbeiten wird ab dem 01. August begonnen.

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