Öffentliche Bekanntmachung

24.02.2021

Die in der Gemeinde Ihlow vertretenen Parteien und Wählergruppen werden hiermit aufgefordert, bis zum

31. März 2021


Wahlberechtigte des oben genannten Wahlgebiets als Mitglieder der Wahlvorstände für die Kommunalwahlen am 12. September 2021 vorzuschlagen. 

Nach § 13 Abs. 2 des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes (NKWG) gilt zu beachten, dass Wahlbewerberinnen, Wahlbewerber und Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge ein Wahlehrenamt nicht innehaben können. 

Die Berufung zu einem Wahlehrenamt dürfen nach § 13 Abs. 3 NKWG ablehnen: 

Die Übernahme eines Wahlehrenamtes darf aus wichtigem Grund abgelehnt werden. Insbesondere dürfen die Berufung zu einem Wahlehrenamt ablehnen: 

  1. die Mitglieder des Bundestages und der Bundesregierung sowie des Landtages und der Landesregierung, 
  2. die im öffentlichen Dienst Beschäftigten, die amtlich mit der Vorbereitung und Durchführung der Wahl oder mit der Aufrechterhaltung des öffentlichen Ruhe und Sicherheit betraut sind, 
  3. Wahlberechtigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, 
  4. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass ihnen die Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderer Weise erschwert, 
  5. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie aus dringendem beruflichem Grund oder durch Krankheit oder Gebrechen verhindert sind, das Amt ordnungsgemäß auszuüben, 
  6. Wahlberechtigte, die sich am Wahltag aus zwingenden Gründen außerhalb ihres Wohnortes aufhalten. 

Wer ein Wahlehrenamt wahrnimmt, hat Anspruch auf Ersatz seines Aufwandes und seines Verdienstausfalls. 

26632 Ihlow, den 22.02.2021

-Börgmann-
Gemeindewahlleiter 

Hier finden Sie die Bekanntmachung als PDF-Datei. 

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