Neeis ut Ihlow
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Die in der Gemeinde Ihlow vertretenen Parteien und Wählergruppen werden hiermit aufgefordert, bis zum
31. März 2021
Wahlberechtigte des oben genannten Wahlgebiets als Mitglieder der Wahlvorstände für die Kommunalwahlen am 12. September 2021 vorzuschlagen.
Nach § 13 Abs. 2 des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes (NKWG) gilt zu beachten, dass Wahlbewerberinnen, Wahlbewerber und Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge ein Wahlehrenamt nicht innehaben können.
Die Berufung zu einem Wahlehrenamt dürfen nach § 13 Abs. 3 NKWG ablehnen:
Die Übernahme eines Wahlehrenamtes darf aus wichtigem Grund abgelehnt werden. Insbesondere dürfen die Berufung zu einem Wahlehrenamt ablehnen:
Wer ein Wahlehrenamt wahrnimmt, hat Anspruch auf Ersatz seines Aufwandes und seines Verdienstausfalls.
26632 Ihlow, den 22.02.2021
-Börgmann-
Gemeindewahlleiter
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