Öffentliche Bekanntmachung

01.11.2015

Widerspruchsrecht nach dem Bundesmeldegesetz (BMG)

Das Bundesmeldegesetz (BMG) räumt die Möglichkeit ein, in bestimmten Fällen der Übermittlung von Daten ohne Angabe von Gründen zu widersprechen.

Dabei handelt es sich um Datenübermittlung an:

  • Ÿ öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften
    über Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen
    Religionsgesellschaft angehören, ausgenommen für Zwecke der Steuererhebung
    (§ 42 Abs. 3 Satz 2 BMG);

 

  • Ÿ Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen
    im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler
    Ebene
    (§ 50 Abs. 5 i.V.m. § 50 Abs. 1 BMG);

 

  • Ÿ Mandatsträger, Presse oder Rundfunk
     über Alters- und Ehejubiläen
    (§50 Abs. 5 i.V.m. § 50 Abs. 2 BMG);

 

  • Ÿ Adressbuchverlage
    (§50 Abs. 5 i.V.m. § 50 Abs. 3 BMG).


  • Ÿ das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
     zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial (Bundesfreiwilligendienst).

    (betrifft nur Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben)
    (§ 36 Abs. 2 BMG i.V.m. § 58c Abs. 1 SG)

 

Wer als Betroffener von dem Widerspruchsrecht Gebrauch machen möchte, teile dieses bitte dem Bürgerbüro, Durchwahl 0 49 29 / 89 - 119, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift mit. 

Der Bürgermeister 

-Börgmann-

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